Dauerhafte Sicherung der KlinikClowns-Besuche
Um die Arbeit der KlinikClowns für die Zukunft zu erhalten und zu sichern, hat unser Verein 2022 die gemeinnützige "Stiftung Lachen Schenken–KlinikClowns“ gegründet.
Die Regierung von Niederbayern hat die Stiftung mit Sitz in Landshut als rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt.
Regierungspräsident Rainer Haselbeck würdigte bei der Überreichung der Stiftungsurkunde das Engagement der Gründerin und Initiatorin Elisabeth Makepeace: „Ein Lachen Schenken! Diese wunderbare Idee ist eine echte Erfolgsstory. Mit der Gründung der Stiftung bekommen die ‚KlinikClowns‘ eine noch bessere und dauerhafte Grundlage. Ein großes Dankeschön und Kompliment an alle, die mitmachen!“
Steuerliche Vorteile bei Spenden und Zuwendungen an eine Stiftung
Zuwendungen an eine steuerbegünstigte Stiftung können als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen abgezogen werden und vermindern die Steuerlast:
- Spenden – allgemeiner Spendenabzug
Privatpersonen und Firmen können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. Unternehmen 0,4 % der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe geltend machen. Zuwendungen, die die Höchstgrenze überschreiten, können zeitlich unbegrenzt in künftige Jahre vorgetragen werden.
- Zustiftungen
Zuwendungen (Zustiftungen) in das zu erhaltende Vermögen (Grundstockvermögen) – können Privatpersonen bis max. 1 Mio. Euro im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren – zusätzlich zu den unter 1. genannten Spenden – abziehen (bei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung).
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Stiftung Lachen Schenken-KlinikClowns ist vom Finanzamt als gemeinnützig und förderungswürdig anerkannt und hat daher keine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu zahlen. Das von Ihnen zu Lebzeiten oder per Testament der Stiftung zugewandte Vermögen kommt ungeschmälert der Arbeit der Stiftung zu Gute. Sollten Sie selbst Vermögen, das Ihnen vererbt oder geschenkt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach Eintritt des Erbfalls bzw. der Schenkung an die Stiftung weitergeben, erstattet Ihnen das Finanzamt auf Antrag die bei Ihnen bereits angefallene Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.
In jedem Fall empfehlen wir, Ihren Steuer- oder Rechtsberater heranzuziehen.
Bei Fragen zur Stiftung und wie man dadurch die Arbeit von KlinikClowns unterstützen kann, wenden Sie sich bitte an Elisabeth Makepeace Tel.: 0173/9346006 oder