Ja, das geht!
Sie können ein Lachen für kranke Kinder, alte Menschen und Schwerkranke vererben, indem Sie uns im Testament oder in einem Vermächtnis bedenken.
Im Folgenden habe ich ein paar Tipps zusammengestellt:

Wer gemeinnützig vererben möchte, muss ein Testament aufsetzen

Ohne Testament wird der Nachlass nach den Vorgaben der gesetzlichen Erbfolge geregelt (BGB). Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehepartner und den Staat. Erst mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie Ihre individuellen Wünsche formulieren und auch eine gemeinnützige Organisation bedenken. Es ist außerdem empfehlenswert, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen.

Vermachen ist nicht gleich Vererben

Ein Erbe übernimmt möglicherweise auch Verbindlichkeiten und Schulden. Bei einem Vermächtnis kann das nicht passieren. Im Unterschied zum Erben ist der Vermächtnisnehmer kein Rechtsnachfolger des Verstorbenen, sondern hat lediglich gegenüber den Erben einen Anspruch auf Überweisung eines Geldbetrages oder Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes.

Wollen Sie nur ein Teil des Vermögens einem guten Zweck zukommen lassen, ist das Vermächtnis in der Regel der bessere Weg.

Das Testament muss handschriftlich oder von einem Notar aufgesetzt werden

Das eigenhändig verfasste Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich geschrieben sein und Ort, Datum und Unterschrift beinhalten. Es kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Keine Erbschaftssteuer für gemeinnützige Organisationen

Für Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Organisationen fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis (Legat) vorliegt. Der Gesetzgeber fördert damit gezielt die Zuwendung für einen guten Zweck.

Alternativen zum Testament: Schenken oder stiften

Sie haben die Möglichkeit, in einem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen zu bestimmen, dass die Schenkung erst nach Ihrem Tod vollzogen wird. Oder Sie schreiben eigenständig eine „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall". Damit können Sie bestimmen, dass z.B. ein Konto oder eine Versicherung auf den KlinikClowns e.V. übergeht.

Bei größeren Vermögen kann eine Stiftungsgründung zu unseren Gunsten für Sie interessant sein, da lediglich die Zinserträge für den guten Zweck eingesetzt werden und das Vermögen selbst bestehen bleibt. So wirken Sie nachhaltig – möglicherweise über Generationen hinweg – für die KlinikClowns.

Kann ich den KlinikClowns auch meine Immobilie vererben oder vermachen?

Ja. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dem KlinikClowns Bayern e.V. Ihre Immobilie zu überlassen, so wird diese durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachtet und zum bestmöglichen Preis veräußert.

Für wen ist ein Testament sinnvoll? 10 (Vor-)Überlegungen im Vorfeld eines Testaments

Wir stellen Ihnen hier nach und nach 10 (Vor-)Überlegungen vor, die Ihnen bei der Frage nach der Notwendigkeit eines Testaments helfen sollen.

1.

Ohne Testament gibt es immer einen Erben oder mehrere Erben. Sind es in meinem Fall auch die richtigen Erben? Möchte ich, falls es keinen Blutsverwandten mehr gibt, dass mein Erbe in die Staatskasse fällt und damit Haushaltslöcher gestopft werden?

2.

Die gesetzliche Erbfolge führt in den meisten Fällen zu einer Zufallsgemeinschaft und damit in der Regel zu einer Erbengemeinschaft mit hohem Streitpotential. Kenne ich alle meine potentiellen Erben, die gesetzliche Reihenfolge, nach der sie zum Zuge kommen werden, die Höhe ihrer Erbanteile und bin ich damit einverstanden?

3.

Sind die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche für meine Kinder, meinen Ehepartner und meine Eltern, falls sie mich überleben, ausreichend bemessen und können sie von meinen (Wunsch-) Erben auch ausgezahlt werden?

4.

Kennen Ihre Erben alle Rechtsbeziehungen und Vermögenswerte z.B. Bargeld und Wertpapiere im Schließfach oder an sicheren Orten, Konten und Depots, über die Sie nie gesprochen haben?

5.

Soll Ihr Ehepartner (bzw. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) allein erben und soll verhindert werden, dass Ihr Ehepartner z.B. den Schmuck verkaufen muss, weil die Nichte, zu der seit Jahren kein Kontakt mehr besteht, zu 1/4 erbberechtigt ist? Wollen Sie verhindern, dass Ihr Ehepartner aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausziehen muss oder die Eigentumswohnung verliert, weil die Kinder oder Ihre miterbenden Geschwister auf Auszahlung ihres Erbes bestehen?

6.

Will ich meinen Ehepartner, eines meiner Kinder oder jemanden aus meiner entfernteren Verwandtschaft, der sonst gesetzlicher (Mit-)Erbe wird, enterben?

7.

Gibt es eine gemeinnützige Organisation oder Personen, mit denen ich nicht verwandt bin, die ich aber gerne (ausschließlich oder zusätzlich) bedenken möchte?

8.

Gibt es einzelne Vermögensgegenstände, die Sie gerne auf bestimmte einzelne Personen aufteilen möchten?

9.

Gibt es Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, die aber für erbrachte Pflegeleistungen honoriert werden sollen?

10.

Sind an der Erbengemeinschaft Minderjährige beteiligt? Haben Sie Sorge, dass die Verwaltung Ihres Nachlasses durch die Erben nicht gewährleistet ist oder dass Ihr letzter Wille nicht in Ihrem Sinne umgesetzt wird?

Haben Sie hierzu oder weitere Fragen? Dann schreiben Sie mir über das Kontaktformular auf dieser Seite.